Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
 
  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäfts­beziehungen mit unseren Geschäfts­partnern und Lieferanten. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffent­lichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonder­vermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

  2. Die AEB gelten für den Einkauf von Waren und Dienst­leistungen, insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ oder „Liefer­gegenstand“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zu­lieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeit­punkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmen­vereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

  3. Unsere AEB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäfts­bedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Ein­verständnis mit der Geltung jener Geschäfts­bedingungen. Entgegen­stehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts­bedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertrags­bestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungs­erfordernis gilt in jedem Fall, beispiels­weise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

  4. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Lieferanten gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zu-letzt in Textform mit­geteilten Fassung als Rahmen­vereinbarung auch für gleich­artige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Verein­barungen mit dem Lieferanten (einschließlich Neben­abreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Verein­barungen ist, vorbehaltlich des Gegen­beweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Handels­klauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handels­kammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klar­stellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
 
§ 2 Bestellungen und Aufträge, Ersatzteilversorgung
 
  1. Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch erteilt wurden.

  2. Auf offen­sichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvoll­ständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestell­unterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervoll­ständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

  3. Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran zwei Wochen nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die recht­zeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Der Lieferant ist innerhalb dieser Frist gehalten, unsere Bestellung entweder schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Maßgeblich für die schriftliche Bestätigung ist der Zugang der Annahme­erklärung bei uns. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

  4. Der Lieferant trägt das Beschaffungs­risiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. bei der Vereinbarung einer beschränkten Gattungs­schuld, Vorrats­schuld oder Stückschuld).

  5. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikel­nummer und Anzahl) sowie unserer Bestell­kennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versand­anzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

  6. Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für den gesamten Zeitraum der voraus­sichtlichen Nutzung der Liefergegen­stände zu angemessenen Konditionen an uns zu liefern, mindestens aber 10 Jahre nach Serien­auslauf unserer Produkte. Plant der Lieferant, die Fertigung eines Liefergegen­standes, insbesondere von Ersatzteilen, Halbfertig­produkten oder Roh­materialien für uns, einzustellen, hat er uns dies unverzüglich, nach Möglichkeit sechs Monate vor Einstellung der Fertigung in Textform mitzuteilen, so dass für die weitere Zeit eine Schlussein­deckung vereinbart werden kann.
 
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
 
  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

  2. Das Preisrisiko, insbesondere das Kalkulationsrisiko und das Risiko der Veränderung von Rohstoff­preisen und/oder Bezugskosten für benötigte Leistungen, trägt ausschließlich der Lieferant. Klarstellend wird festgehalten, dass solche Bezugskosten- und/oder Rohstoffkosten­änderungen mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen keinen Preisanpassungs­anspruch und kein Recht auf Lieferstopp des Lieferanten begründen und auch keinen Fall höherer Gewalt und/oder Störung der Geschäfts­grundlage darstellen.

  3. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Neben­leistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung und Transportkosten) ein. Im internationalen Handelsverkehr versteht sich der Preis ab Werk verzollt, d.h. der Lieferant hat zudem etwaige Aus- und Einfuhrkosten zu tragen (DDP).

  4. Rechnungen sind sofort nach Lieferung und für jede Bestellung gesondert elektronisch über die in der jeweiligen Bestellung angegebene E-Mail-Adresse derjenigen Gesellschaft, mit welcher der Vertrag abgeschlossenen wurde, einzureichen.

    Eingereichte elektronische Rechnungen müssen alle Elemente enthalten, die durch die geltenden gesetzlichen und steuerlichen Anforderungen (z. B. Beschreibung der gelieferten Waren/Dienst­leistungen usw.) vorgegeben sind und die es uns ermöglichen, sie zu bearbeiten (z. B. Bestellnummer usw.). In einer Rechnung dürfen nur Lieferungen / Leistungen aus einer Bestellung abgerechnet werden. Die Übersendung eines Papier­duplikats ist ausdrücklich nicht erforderlich und kann sich aus steuerlicher Sicht für den Lieferanten auswirken. Nur elektronische Dokumente, die über die angegebenen Kanäle eingehen, stellen gültige Original­rechnungen dar. Rechnungen, die über andere Kanäle (z. B. Papier) gesendet werden oder nicht alle oben genannten Elemente enthalten, werden nicht bearbeitet. Nicht konforme Rechnungen können per E-Mail an den Lieferanten zurückgeschickt werden.

  5. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungs­gemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalender­tagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

    Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungs­auftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzöger­ungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

  6. Wir schulden keine Fälligkeits­zinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs­rechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurück­zuhalten, solange und soweit uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

  8. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurück­behaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
 
§ 4 Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug, Gefahrübergang, Annahmeverzug
 
  1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungs­risiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).

  2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands DAP an den in der Bestellung angegebenen Ort. Im internationalen Handels­verkehr erfolgt die Lieferung ab Werk verzollt, d. h. der Lieferant hat etwaige Aus- und Einfuhr­kosten zu tragen (DDP). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Wimsheim zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungs­ort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nach­erfüllung (Bringschuld).

  3. Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefer­termine sind bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 4 Wochen ab Vertrags­schluss. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

  4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nicht­einhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen.

  5. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 6 bleiben unberührt.

    Nehmen wir eine verspätete Lieferung des Lieferanten an, so begründet dies keinen Verzicht auf sonstige Ansprüche, die wir wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung geltend machen können.

  6. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weiter­gehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1 % des Nettopreises des Auftrags pro vollendete Kalender­woche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  7. Wir sind berechtigt, bei Liefer­verzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Liefer­verzugs eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

  8. Soweit der Lieferant zur Einhaltung der Termine absehbar dauerhaft nicht imstande ist, ist er nach Setzung einer angemessenen Frist und auf unser Verlangen verpflichtet, alle zur Fertigung erforderlichen Werkzeuge / Vorrichtungen, die in unserem Eigentum stehen, sowie aus abgeleitetem Recht auch Werkzeuge / Vorrichtungen, die im Eigentum von Dritten stehen, unverzüglich herauszugeben, sodass wir für die Dauer der Verhinderung des Lieferanten die Ware selbst oder durch einen Dritten fertigen können. Die Kosten der Verlagerung trägt der Lieferant, soweit er den Verzug zu vertreten hat. Ansprüche des Lieferanten wegen der Verlagerung sind ausgeschlossen. Weitergehende Schadens­ersatzansprüche unsererseits bleiben unbenommen.

  9. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teil­lieferungen nicht berechtigt.

  10. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungs­ort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahr­übergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertrags­rechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

  11. Für den Eintritt unseres Annahme­verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

    Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehr­aufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
 
§ 5 Beistellungen, Werkzeuge
 
  1. Beistellungen bleiben unser Eigentum und dürfen nur bestimmungs­gemäß verwendet werden. Sie sind, ebenso wie Fertigungs­mittel und Werkzeuge, die in unserem Eigentum stehen, deutlich mit dem Hinweis „Eigentum der ALTATEC GmbH“ zu kennzeichnen.

  2. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird die Beistellung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegen­ständen verarbeitet, erwerben wir Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellung (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegen­ständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

  3. Wird die Beistellung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegen­ständen untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellung (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

  4. An Werkzeugen behalten wir uns das Recht vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.

    Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungs­ansprüche aus dieser Vereinbarung ab und wir nehmen die Abtretung hiermit an.

    Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektions­arbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durch­zuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatz­ansprüche unberührt.

    Der Lieferant ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Werkzeuge an uns auf erste Anforderung heraus­zugeben. Im Verhältnis zu uns gilt der Lieferant hinsichtlich solcher Werkzeuge als Besitzdiener, ein eigenes Recht zum Besitz steht ihm hieran nicht zu. Etwaige Zurückbehaltungs­rechte des Lieferanten an solchen Werkzeugen sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

  5. Soweit die aus gemäß Abs. 2 und/oder Abs. 3 zustehenden Sicherungs­rechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehalts­ware um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungs­rechte nach unserer Wahl verpflichtet.
 
§ 6 Mangelhafte Lieferung
 
  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechts­mängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minder­lieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflicht­verletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klar­stellungen.

  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahr­übergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbe­schreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt­beschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

  3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffen­heitsvereinbarung gemäß Abs. 2 oder sonstigen Produkt­beschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Waren­etikett, ergibt.

  4. Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

  5. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertrags­schluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängel­ansprüche daher unein­geschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

  6. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangel­freien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.

    Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl­geschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnis­mäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung.

  7. Unsere Schadens­ersatzhaftung bei unberechtigtem Mängel­beseitigungs­verlangen ist insoweit begrenzt, dass wir nur haften, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

  8. Mangel­gewährleistungs­rechte verjähren in 36 Monaten nach Gefahr­übergang. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungs­frist für ersetzte und nach­gebesserte Ware erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängel­beseitigung nur aus Kulanz­gründen oder ähnlichen Gründen vornahm. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängel­anzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungs­ansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert.

  9. Für die kauf­männische Untersuchungs- und Rüge­pflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Unter­suchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Waren­eingangs­kontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Liefer­papiere offen zu Tage treten (z. B. Transport­beschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitäts­kontrolle im Stichproben­verfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungs­pflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine UnterIsuchung unter Berück­sichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art des Produkts nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rüge (Mängel­anzeige) gilt jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Kalender­tagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

  10. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangel­haften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungs­zweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nach­erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material­kosten sowie ggf. Aus- und Einbau­kosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich heraus­stellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatz­haftung bei unberechtigtem Mängel­beseitigungs­verlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

  11. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechts­mangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungs­ersatz.
 
§ 7 Lieferantenregress
 
  1. Unsere gesetzlich bestimmten Regress­ansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferanten­regress gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nach­erfüllung (Nach­besserung oder Ersatz­lieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereit­stellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

  2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangel­anspruch (einschließlich Aufwendungs­ersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, geben wir dem Lieferanten im Regel­fall, ohne aber hiermit eine rechtliche Ver­pflichtung dazu einzugehen, die Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist, äußert er sich nicht hinreichend plausibel dazu oder bestreitet das Vorliegen eines Mangels, und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangel­anspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Im Übrigen bestehen unsere Rückgriffs­ansprüche auch in den Fällen, in denen wir oder Dritte die mangelhafte Ware weiterverarbeitet haben, insbesondere durch Einbau in ein anderes Produkt.

  3. Unsere Ansprüche aus Lieferanten­regress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder Dritte, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiter­verarbeitet wurde.
 
§ 8 Eigentumsvorbehalt
 
  1. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Prüf- und Messmittel, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum, Urheber­rechte oder gewerbliche Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder verviel­fältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurück­zugeben, wenn sie von ihm im ordnungs­gemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungs­pflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungs­zwecken im Rahmen der üblichen Daten­sicherung.

  2. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreis­zahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, er-lischt der Eigentums­vorbehalt spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware.
 
§ 9 Produkthaftung
 
  1. Ist der Lieferant für einen Produkt­schaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisations­bereich gesetzt ist und er im Außen­verhältnis selbst haftet. Die Freistellungs­verpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflicht­verletzung unserer­seits beruht.

  2. Im Rahmen seiner Freistellungs­verpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammen­hang mit einer Inanspruch­nahme Dritter einschließlich von uns durch­geführter Rückrufaktionen ergeben.

  3. Der Lieferant ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkt­haftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest­deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personen­schaden bzw. Sach­schaden zu unterhalten. Etwaige weitergehende Schadens­ersatzansprüche bleiben unberührt. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflicht­police zusenden.

§ 10 Schutzrechte
 
  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutz­rechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutz­rechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruch­nahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechts­verletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

  3. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

  4. Die Verjährungs­frist für Ansprüche gemäß diesem § 10 beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Gefahr­übergang.
 
§ 11 Einhaltung von Gesetzen
 
  1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammen­hang mit dem Vertrags­verhältnis die jeweils für ihn maß­geblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Anti­korruptions- und Geldwäsche­gesetze sowie kartell-rechtliche, arbeits- und umweltschutz­rechtliche Vorschriften.

  2. Der Lieferant mit Sitz in der Europäischen Union wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maß­geblichen Anforderungen an das Inverkehr­bringen in der Europäischen Union genügen. Für den Lieferanten mit Sitz außer-halb der Europäischen Union aber im Europäischen Wirtschafts­raum gilt entsprechendes. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für die ab dem 16. Mai 2021 geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745 für Medizinprodukte (MDR).

  3. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 11 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unter­lieferanten sicherzustellen.
 
§ 12 Exportkontrolle
 
  1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Vor­schriften, die sich auf den Import, Export oder Re-Export der Güter, Waren, Software oder Technologie, die Gegenstand dieses Vertrages sind, beziehen.

  2. Der Lieferant verpflichtet sich, uns alle erforderlichen Unterlagen bereitzustellen, die wir gegebenenfalls für eine Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weiter­vertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigen. Bereitzustellen sind insbesondere:
    – die Ausfuhrlisten­nummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschafts­verordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Aus-fuhrlisten,
    – für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
    – der handelspolitische Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
    – Informationen, ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
    – die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter.

  3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm nach Vertragsschluss bekannt gewordenen Umstände, die die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontroll­vorschriften begründen, uns unverzüglich schriftlich mit­zutei-len. Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss solche Umstände feststellen, werden wir den Lieferanten hierüber schriftlich informieren.

  4. In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, die die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Export­kontroll­vorschriften begründen, ist ein Annahmeverzug durch uns für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns die Gelegenheit zur Überprüfung zu geben.

  5. Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontroll­vorschriften festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurück­zutreten oder die Stornierung derjenigen (Teil-)­Lieferung zu verlangen, die die Annahme eines Verstoßes begründet.

  6. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nicht­erfolgten Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Paragraphen entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechts­verteidigung sowie Bußgelder. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
 
§ 13 Rücktritt
 
Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z. B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforde-rungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
 
 
§ 14 Form
 
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 
§ 15 Abtretungsverbot
 
Der Lieferant darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten. Ausgenommen davon sind Geldforderungen.
 
 
§ 16 Höhere Gewalt
 
Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinander­setzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungs­durchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich gegenseitig von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
 
 
§ 17 Geheimhaltung
 
  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

  2. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant weder auf Webseiten noch in sozialen Medien noch in Werbematerial, Broschüren etc. auf die Geschäfts­verbindung hinweisen.

  3. Im Übrigen gelten für den Umgang mit Geschäfts­geheimnissen die Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheim­nissen (in Deutschland durch das Geschäftsgeheim­nis­gesetz und in übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch Umsetzung der RL 2016/943) sowie die in Geheimhaltungsvereinbarungen oder Non Disclosure Agreements getroffenen Vereinbarungen.
 
§ 18 Verjährung
 
  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 (drei) Jahre ab Gefahr­übergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjäh-rungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabe­ansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

  3. Die Verjährungs­fristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängel­ansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatz­ansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
 
§ 19 Audit
 
Wir, unsere Organe und Vertreter sind berechtigt, zu üblichen Geschäftszeiten Audits durchzuführen. Der Lieferant ermöglicht auch die Auditierung seiner Unterlieferanten, indem er seine Unterlieferanten dazu verpflichtet. Dies gilt auch, sofern Stakeholder von uns eine Auditierung des Lieferanten durchführen möchten. Ein Audit wird in zeitlich angemessener Weise angekündigt. Der Lieferant stellt sicher, dass wir Zugang zu allen maßgeblichen Organisationseinheiten sowie die Möglichkeit zur Einsichtnah-me in die qualitätsrelevanten Dokumente erhalten. 
 
Der Lieferant wird umfassend und unverzüglich bei jeder Einsichtnahme oder jedem Audit durch oder im Auftrag von uns kooperieren, einschließlich der vollständigen und sorgfältigen/korrekten Beantwortung der Fragen und Zurverfügungstellung von angeforderten Unterlagen.
 
Überdies räumt uns der Lieferant auf Anforderung auch der zuständigen Überwachungsbehörden oder der für uns gemäß Medizinproduktegesetz zuständigen benannten Stelle ohne vorherige Ankündigung die Möglichkeit ein, bei gewichtigen Anlässen, z. B. ernsthaften Vorkommnissen, die Betriebsstätten, in denen die Produkte hergestellt werden, und das Qualitätsmanagement­system des Lieferanten zu auditieren und Einblick in alle technischen Unterlagen zu nehmen, die sich auf die Produkte oder das Qualitätsmanagement­system beziehen. Dies beinhaltet, dass der Lieferant sicherstellen muss, dass dieselben Rechte auch bei seinen Unterlieferanten durchgesetzt werden.

 
§ 20 Schlussbestimmungen
 
  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist für beide Teile unser Geschäftssitz bzw. der von uns genannte Leistungsort.

  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  3. Ist der Lieferant Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, der im Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Maßnahme seinen Sitz in der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen oder Island hat, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich­rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wimsheim. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufs­bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.
 
 
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