Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

  2. Die AEB gelten für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ oder „Liefergegenstand“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmen­vereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

  3. Unsere AEB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäfts­bedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäfts­bedingungen. Entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts­bedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertrags­bestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungs­erfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

  4. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Lieferanten gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zu-letzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmen­vereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Verein­barungen ist, vor-behaltlich des Gegen­beweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder aus-drücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Bestellungen und Aufträge, Ersatzteilversorgung

  1. Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch erteilt wurden.

  2. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

  3. Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran zwei Wochen nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahme­erklärung bei uns. Der Lieferant ist innerhalb dieser Frist gehalten, unsere Bestellung entweder schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Maßgeblich für die schriftliche Bestätigung ist der Zugang der Annahme­erklärung bei uns. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

  4. Der Lieferant trägt das Beschaffungs­risiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. bei der Vereinbarung einer beschränkten Gattungsschuld, Vorratsschuld oder Stückschuld).

  5. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestell­kennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

  6. Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für den gesamten Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung der Liefer­gegenstände zu angemessenen Konditionen an uns zu liefern, mindestens aber 10 Jahre nach Serienauslauf unserer Produkte. Plant der Lieferant, die Fertigung eines Liefer­gegenstandes, insbesondere von Ersatzteilen, Halbfertig­produkten oder Roh­materialien für uns, einzustellen, hat er uns dies unverzüglich, nach Möglichkeit sechs Monate vor Einstellung der Fertigung in Textform mitzuteilen, so dass für die weitere Zeit eine Schluss­eindeckung vereinbart werden kann.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

  2. Das Preisrisiko, insbesondere das Kalkulationsrisiko und das Risiko der Veränderung von Rohstoffpreisen und/oder Bezugskosten für benötigte Leistungen, trägt ausschließlich der Lieferant. Klarstellend wird festgehalten, dass solche Bezugskosten- und/oder Rohstoffkostenänderungen mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen keinen Preis­anpassungsanspruch und kein Recht auf Lieferstopp des Lieferanten begründen und auch keinen Fall höherer Gewalt und/oder Störung der Geschäftsgrundlage darstellen.

  3. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung und Transportkosten) ein. Im internationalen Handelsverkehr versteht sich der Preis ab Werk verzollt, d.h. der Lieferant hat zudem etwaige Aus- und Einfuhrkosten zu tragen (DDP).

  4. Rechnungen sind sofort nach Lieferung und für jede Bestellung gesondert elektronisch über die in der jeweiligen Bestellung angegebene E-Mail-Adresse derjenigen Gesellschaft, mit welcher der Vertrag abgeschlossenen wurde, einzureichen.

    Eingereichte elektronische Rechnungen müssen alle Elemente enthalten, die durch die geltenden gesetzlichen und steuerlichen Anforderungen (z. B. Beschreibung der gelieferten Waren/Dienst­leistungen usw.) vorgegeben sind und die es uns ermöglichen, sie zu bearbeiten (z. B. Bestellnummer usw.). In einer Rechnung dürfen nur Lieferungen / Leistungen aus einer Bestellung abgerechnet werden. Die Übersendung eines Papierduplikats ist ausdrücklich nicht erforderlich und kann sich aus steuerlicher Sicht für den Lieferanten auswirken. Nur elektronische Dokumente, die über die angegebenen Kanäle eingehen, stellen gültige Originalrechnungen dar. Rechnungen, die über andere Kanäle (z. B. Papier) gesendet werden oder nicht alle oben genannten Elemente enthalten, werden nicht bearbeitet. Nicht konforme Rechnungen können per E-Mail an den Lieferanten zurückgeschickt werden.

  5. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

    Bei Bank­überweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungs­auftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungs­vorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

  6. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs­rechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange und soweit uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zu-stehen.

  8. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs­recht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

§ 4 Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).

  2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands DAP an den in der Bestellung angegebenen Ort. Im internationalen Handelsverkehr erfolgt die Lieferung ab Werk verzollt, d. h. der Lieferant hat etwaige Aus- und Einfuhrkosten zu tragen (DDP). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Wimsheim zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

  3. Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 4 Wochen ab Vertragsschluss. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

  4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen.

  5. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 6 bleiben unberührt.

    Nehmen wir eine verspätete Lieferung des Lieferanten an, so begründet dies keinen Verzicht auf sonstige Ansprüche, die wir wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung geltend machen können.

  6. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weiter­gehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1% des Nettopreises des Auftrags pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  7. Wir sind berechtigt, bei Liefer­verzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

  8. Soweit der Lieferant zur Einhaltung der Termine absehbar dauerhaft nicht imstande ist, ist er nach Setzung einer angemessenen Frist und auf unser Verlangen verpflichtet, alle zur Fertigung erforderlichen Werkzeuge/Vorrichtungen, die in unserem Eigentum stehen, sowie aus abgeleitetem Recht auch Werkzeuge / Vorrichtungen, die im Eigentum von Dritten stehen, unverzüglich herauszugeben, sodass wir für die Dauer der Verhinderung des Lieferanten die Ware selbst oder durch einen Dritten fertigen können. Die Kosten der Verlagerung trägt der Lieferant, soweit er den Verzug zu vertreten hat. Ansprüche des Liefe-ranten wegen der Verlagerung sind ausgeschlossen. Weitergehende Schadens­ersatzansprüche unsererseits bleiben unbenommen.

  9. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.

  10. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

  11. Für den Eintritt unseres Annahme­verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.


§ 5 Beistellungen, Werkzeuge

  1. Beistellungen bleiben unser Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Sie sind, ebenso wie Fertigungsmittel und Werkzeuge, die in unserem Eigentum stehen, deutlich mit dem Hinweis „Eigentum der ALTATEC GmbH“ zu kennzeichnen.

  2. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird die Beistellung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellung (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

  3. Wird die Beistellung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellung (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum über-trägt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

  4. An Werkzeugen behalten wir uns das Recht vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.

    Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neu-wert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungs­ansprüche aus dieser Vereinbarung ab und wir nehmen die Abtretung hiermit an.

    Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatz­ansprüche unberührt.

    Der Lieferant ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Werkzeuge an uns auf erste Anforderung herauszugeben. Im Verhältnis zu uns gilt der Lieferant hinsichtlich solcher Werkzeuge als Besitzdiener, ein eigenes Recht zum Besitz steht ihm hieran nicht zu. Etwaige Zurück­behaltungsrechte des Lieferanten an solchen Werkzeugen sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

  5. Soweit die aus gemäß Abs. 2 und/oder Abs. 3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltsware um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungs­rechte nach unserer Wahl verpflichtet.


§ 6 Mangelhafte Lieferung

  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahr­übergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbe-schreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

  3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jeden-falls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheits­vereinbarung gemäß Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

  4. Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

  5. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertrags­schluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

  6. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.

    Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung.

  7. Unsere Schadens­ersatzhaftung bei unberechtigtem Mängel­beseitigungs­verlangen ist insoweit begrenzt, dass wir nur haften, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

  8. Mangelgewähr­leistungsrechte verjähren in 36 Monaten nach Gefahrübergang. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Ware erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungs­ansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert.

  9. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungs-pflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangs­kontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transport­beschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichproben­verfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungs­pflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art des Produkts nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rüge (Mängel­anzeige) gilt jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

  10. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatz­haftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs­verlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

  11. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.


§ 7 Lieferantenregress

  1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

  2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangel­anspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, geben wir dem Lieferanten im Regelfall, ohne aber hiermit eine rechtliche Verpflichtung dazu einzugehen, die Gelegen­heit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist, äußert er sich nicht hinreichend plausibel dazu oder bestreitet das Vorliegen eines Mangels, und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Im Übrigen bestehen unsere Rückgriffs­ansprüche auch in den Fällen, in denen wir oder Dritte die mangelhafte Ware weiterverarbeitet haben, insbesondere durch Einbau in ein anderes Produkt.

  3. Unsere Ansprüche aus Lieferanten­regress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder Dritte, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiter­verarbeitet wurde.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Prüf- und Messmittel, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum, Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungs­pflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

  2. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware.


§ 9 Produkthaftung

  1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungs­verpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.

  2. Im Rahmen seiner Freistellungs­verpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruch­nahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben.

  3. Der Lieferant ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest­deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten. Etwaige weitergehende Schadensersatz­ansprüche bleiben unberührt. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.


§ 10 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutz-rechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechts­verletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

  3. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

  4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gemäß diesem § 10 beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Gefahrübergang.


§ 11 Einhaltung von Gesetzen

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutz­rechtliche Vorschriften.

  2. Der Lieferant mit Sitz in der Europäischen Union wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union genügen. Für den Lieferanten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union aber im Europäischen Wirtschaftsraum gilt entsprechendes. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für die ab dem 16. Mai 2021 geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745 für Medizinprodukte (MDR).

  3. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 11 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.


§ 12 Exportkontrolle

  1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Vorschriften, die sich auf den Import, Export oder Re-Export der Güter, Waren, Software oder Technologie, die Gegenstand dieses Vertrages sind, beziehen.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, uns alle erforderlichen Unterlagen bereitzustellen, die wir gegebenenfalls für eine Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weiter-vertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigen. Bereitzustellen sind insbesondere:
    – die Ausfuhrlisten­nummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirt-schaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
    – für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
    – der handelspolitische Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
    – Informationen, ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
    – die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter.

  3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm nach Vertragsschluss bekannt gewordenen Umstände, die die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss solche Umstände feststellen, werden wir den Lieferanten hierüber schriftlich informieren.

  4. In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, die die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontroll­vorschriften begründen, ist ein Annahmeverzug durch uns für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns die Gelegenheit zur Überprüfung zu geben.

  5. Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontroll­vorschriften festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder die Stornierung derjenigen (Teil-)Lieferung zu verlangen, die die Annahme eines Verstoßes begründet.

  6. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Paragraphen entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung sowie Bußgelder. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


§ 13 Rücktritt

Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z. B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.


§ 14 Form

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.


§ 15 Abtretungsverbot

Der Lieferant darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten. Ausgenommen davon sind Geldforderungen.


§ 16 Höhere Gewalt

Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich gegenseitig von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 17 Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

  2. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant weder auf Webseiten noch in sozialen Medien noch in Werbematerial, Broschüren etc. auf die Geschäftsverbindung hinweisen.

  3. Im Übrigen gelten für den Umgang mit Geschäftsgeheim­nissen die Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheim­nissen (in Deutschland durch das Geschäftsge-heimnisgesetz und in übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch Umsetzung der RL 2016/943) sowie die in Geheimhaltungs­vereinbarungen oder Non Disclosure Agreements getroffenen Vereinbarungen.


§ 18 Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 (drei) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabe­ansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

  3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatz­ansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungs­fristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.


§ 19 Information und Änderungsmanagement

Der Lieferant informiert uns über alle wesentlichen Änderungen im Herstellprozess und in den Einsatzstoffen, oder Zulieferteilen, Datenblättern oder anderen Unterlagen, die jeweils Einfluss auf die Produktqualität haben können. Über diese wesentlichen Änderungen an den Vertragsprodukten sowie die Einstellung der Produktion oder Streichung der Vertragsprodukte aus dem Lieferprogramm sind wir unverzüglich vor Inkrafttreten schriftlich durch den Lieferanten zu informieren (Informationspflicht). Die Information hat so rechtzeitig und vollständig zu erfolgen, dass wir sie auf ihre Tragweite hin prüfen und ihr widersprechen können, bevor die jeweilige Änderung bei den Vertragsprodukten zur Anwendung kommt.

Wir werden die vom Lieferanten durchgeführten Änderungen akzeptieren, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend erforderlich sind. Änderungen, die keinen Einfluss auf die vereinbarte Qualität der Vertragsgegenstände haben, sind von dieser Informationspflicht des Lieferanten ausgenommen.

Der Lieferant implementiert diese Änderungen erst nach schriftlicher Freigabe durch unseren Leiter Qualitätssicherung, wobei wir berechtigt sind, diesen Änderungen sowie der Einstellung der Produktion oder Streichung der Vertragsprodukte aus wichtigem Grund zu widersprechen, wenn dadurch unsere Interessen erheblich beeinträchtigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn bei objektiver Betrachtung nicht die Gewähr für eine vertragsgerechte Erfüllung sichergestellt ist.
Der Lieferant stellt sicher, die in diesem § 19 gestellten Anforderungen auf seine Unterlieferanten zu übertragen.


§ 20 Audit

Wir, unsere Organe und Vertreter sind berechtigt, zu üblichen Geschäftszeiten Audits durchzuführen. Der Lieferant ermöglicht auch die Auditierung seiner Unterlieferanten, indem er seine Unterlieferanten dazu verpflichtet. Dies gilt auch, sofern Stakeholder von uns eine Auditierung des Lieferanten durchführen möchten. Ein Audit wird in zeitlich angemessener Weise angekündigt. Der Lieferant stellt sicher, dass wir Zugang zu allen maßgeblichen Organisationseinheiten sowie die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die qualitätsrelevanten Dokumente erhalten.

Der Lieferant wird umfassend und unverzüglich bei jeder Einsichtnahme oder jedem Audit durch oder im Auftrag von uns kooperieren, einschließlich der vollständigen und sorgfältigen/korrekten Beantwortung der Fragen und Zurverfügungstellung von angeforderten Unterlagen.

Überdies räumt uns der Lieferant auf Anforderung auch der zuständigen Überwachungsbehörden oder der für uns gemäß Medizinproduktegesetz zuständigen benannten Stelle ohne vorherige Ankündigung die Möglichkeit ein, bei gewichtigen Anlässen, z. B. ernsthaften Vorkommnissen, die Betriebsstätten, in denen die Produkte hergestellt werden, und das Qualitätsmanagement­system des Lieferanten zu auditieren und Einblick in alle technischen Unterlagen zu nehmen, die sich auf die Produkte oder das Qualitätsmanagement­system beziehen. Dies beinhaltet, dass der Lieferant sicherstellen muss, dass dieselben Rechte auch bei seinen Unterlieferanten durchgesetzt werden.


§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist für beide Teile unser Geschäftssitz bzw. der von uns genannte Leistungsort.

  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  3. Ist der Lieferant Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, der im Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Maßnahme seinen Sitz in der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen oder Island hat, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wimsheim. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbeding­ungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.
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